Seit dem 21. August 1996 ist das „Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien“ in Kraft. Dieses Gesetz wurde als Artikelgesetz ausgestaltet und beinhaltet im ersten Artikel als Kernelement das Arbeitsschutzgesetz. Das Arbeitsschutzgesetz zeichnet sich durch eine programmatische Regelungsstruktur - entsprechend der europäischen Richtlinien-Philosophie (Generalpräventiver Ansatz, verstärkte eigenverantwortliche Wahrnehmung des Arbeitsschutzes durch die Arbeitgeber) - aus. Auf untergesetzlicher Ebene wurden zum Arbeitsschutzgesetz Rechtsverordnungen erlassen, die zur Transformation von europäischen Einzelrichtlinien in nationalstaatliches Recht und zur inhaltlich vorgezeichneten Ausfüllung und Ergänzung des Arbeitsschutzgesetzes dienen.
Die vorliegende wissenschaftliche Untersuchung setzt sich zum Ziel, zu eruieren, inwieweit die rechtlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zur Benutzung von Arbeitsmitteln, zur Bildschirmarbeit und zur Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung in die betriebliche Praxis implementiert wurden. Zwar ist die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung inzwischen außer Kraft getreten, sie ist jedoch inhaltlich nahezu unverändert in die Betriebssicherheitsverordnung übernommen worden, so dass sich an der Rechtslage für die Betriebe insoweit nichts geändert hat. Um einen möglichst umfassenden Überblick über den Umsetzungsstand dieser Arbeitsschutzvorschriften zu gewinnen, wurden unter Zuhilfenahme des konzipierten „Fragebogens zum Arbeitsschutzgesetz“ Betriebe aus verschiedenen Branchen und unterschiedlicher Größe befragt. Der Erkenntniszugewinn aus den empirischen Daten kann im Sinne einer Rückmeldung über die Wirksamkeit der implementierten Rechtsvorschriften an die politischen und administrativen Akteure ertragreich sein. Des Weiteren werden Handlungsempfehlungen sowohl für die inner- als auch die außerbetrieblichen Implementationsakteure ausgesprochen, um existierende Implementationsdefizite zu reduzieren beziehungsweise zu beseitigen.